III-3 RVGs 24/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-15, III-3 RVGs 24/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-15, III-3 RVGs 24/11
III-3 RVGs 24/11Obergericht15.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVGs 24/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: III-3 RVGs 24/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0315.III3RVGS24.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 Euro bewilligt.
Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren undVorschüsse nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, welche der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.
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