I-5 U 17/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-24, I-5 U 17/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-24, I-5 U 17/10
I-5 U 17/10Obergericht24.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 17/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: I-5 U 17/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0224.I5U17.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.01.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.935,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2004 zu Hän-den der A.T. GmbH zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte jeden weiteren Schaden auszugleichen hat, der der Klägerin aufgrund der fehlenden Raumbelüftung im Kellerraum und Waschkeller im Haus Nr. 26, der fehlenden Abdichtung der Grundstücksbegrenzungsmauer im erdseitigen Bereich und der fehlenden Abdichtung der Badewannenarmatur im Bad der Wohnung Nr. 30 entsteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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