Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-23, I-3 Wx 128/09

I-3 Wx 128/09Obergericht23.11.2009

Regest

BGB § 1004; FGG § 12; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 1. Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht. 2. Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2009 – I-3 Wx 128/09

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 128/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-23

Aktenzeichen: I-3 Wx 128/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1123.I3WX128.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB § 1004; FGG § 12; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308

Wird ein Antragsgegner auf Vornahme, ein anderer auf Duldung der Maßnahme (hier: Rückbau einer Balkonanlage) in Anspruch genommen und wird innerhalb des Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass eine Vornahmepflicht nicht besteht, so kommt auch eine Inanspruchnahme auf Duldung nicht mehr in Betracht.

Der auf Duldung (des Rückbaus) gerichtete Antrag kann grundsätzlich nicht in einen solchen auf eine entsprechende Verpflichtung zur Vornahme umgedeutet werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2009 – I-3 Wx 128/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3 wird

zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des gesamten

Verfahrens.

Wert :

  1. Rechtszug: 6.000,- Euro

  2. Rechtszug: 4.000,- Euro

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