VII-Verg 19/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-18, VII-Verg 19/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-18, VII-Verg 19/09
VII-Verg 19/09Obergericht18.11.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 19/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-18
Aktenzeichen: VII-Verg 19/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1118.VII.VERG19.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 29. April 2009 (VK 3-76/09) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat der Antragsteller zu tragen.
Der Antragsteller hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 25.000,00 Euro.
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