Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-16, I-3 Wx 179/09

I-3 Wx 179/09Obergericht16.11.2009

Regest

WEG §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1; BGB § 1004 1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen. 2. Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2009 – I-3 Wx 179/09

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 179/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-16

Aktenzeichen: I-3 Wx 179/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1116.I3WX179.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

WEG §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1; BGB § 1004

Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.

Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2009 – I-3 Wx 179/09

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert: Bis 2.000,- Euro

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