Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-29, I-10 U 41/09

I-10 U 41/09Obergericht29.10.2009

Regest

1. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts. 2. Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts. 3. Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvo-rauszahlung

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 41/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-29

Aktenzeichen: I-10 U 41/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1029.I10U41.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt auch für die Ermittlung des Räumungsstreitwerts.

  2. Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt keine Änderung des Streitwerts.

  3. Zur Auslegung einer mietvertraglichen Nebenkostenabrede als Nebenkostenvo-rauszahlung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des am 04.03.2009 verkündeten Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzel-richter – die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung we-gen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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