I-21 U 3/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-27, I-21 U 3/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-27, I-21 U 3/09
I-21 U 3/09Obergericht27.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 3/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-27
Aktenzeichen: I-21 U 3/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1027.I21U3.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchenglad-bach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.876,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.854,19 € seit dem 01.07.2006, aus weiteren 13.972,50 € seit dem 01.02.2007 sowie aus weiteren 9.050,26 € seit dem 25.06.2007 zzgl. außergerichtlicher Kosten von 512,70 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 %.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihres Gegners gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn der Gegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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