Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-10-14, VI-U (Kart) 4/09

VI-U (Kart) 4/09Obergericht14.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 4/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-14

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 4/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1014.VI.U.KART4.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 34 O (Kart) 123/08 – abgeändert und wie folgt neugefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.035,60 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.

  1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte von ihr für den Zeitraum Januar 2003 bis Mai 2008 keine Zuschläge für Änderungsbestellungen verlangen kann.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 2/13. Im Übrigen fallen die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Beklagten werden auf 198.152,80 € festgesetzt.

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