VII-Verg 12/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-10, VII-Verg 12/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-10, VII-Verg 12/09
VII-Verg 12/09Obergericht10.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 12/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-10
Aktenzeichen: VII-Verg 12/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0910.VII.VERG12.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. März 2009 (VK 2 - 208/08) aufgeho-ben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren “Dienstleis-tungsauftrag für IT-Vor-Ort-Services im Bundesministeriums des Innern“, Nr. B2.41-0025/08 VV:1, einen Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragstellerin notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin aufer-legt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 105.000 € festgesetzt.
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