Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, VII-Verg 11/09

VII-Verg 11/09Obergericht09.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 11/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-09

Aktenzeichen: VII-Verg 11/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0909.VII.VERG11.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2009 (VK – 48/2008 – L) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zur Beschaffung mobiler Datenerfassungsgeräte für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst ihres Ordnungsamts vom Stande der Angebotsaufforderung und Übersendung korrigierter Vergabeunterlagen von neuem zu beginnen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind zur Hälfte von der Antragstellerin und zu jeweils einem Viertel von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Eine Erstattung in diesem Verfahren entstandener Aufwendungen findet nicht statt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Antragstellerin und zu jeweils einem Viertel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 125.000 Euro.

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