II-8 UF 56/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, II-8 UF 56/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-09, II-8 UF 56/09
II-8 UF 56/09Obergericht09.09.2009
Regest
Zu § 1578 b Abs. 2 BGB: "Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befris-ten, wenn der/die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat."
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 56/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: II-8 UF 56/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0909.II8UF56.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Zu § 1578 b Abs. 2 BGB:
"Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befris-ten, wenn der/die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat."
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €
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