Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-08, I-24 U 2/09

I-24 U 2/09Obergericht08.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 2/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-08

Aktenzeichen: I-24 U 2/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0908.I24U2.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. November 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2008, Az. 3 O 238/06, wird wegen eines über 8,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2008 hinausgehenden Betrages für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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