Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-07, II-8 WF 63/09

II-8 WF 63/09Obergericht07.09.2009

Regest

Ein Antragsteller im PKH – Verfahren, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als „Kosten der Unterkunft“ i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 63/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-07

Aktenzeichen: II-8 WF 63/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0907.II8WF63.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Ein Antragsteller im PKH – Verfahren, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als „Kosten der Unterkunft“ i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 16.2.2009 wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. bewil-ligt.

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