II-8 WF 63/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-07, II-8 WF 63/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-09-07, II-8 WF 63/09
II-8 WF 63/09Obergericht07.09.2009
Regest
Ein Antragsteller im PKH – Verfahren, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als „Kosten der Unterkunft“ i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 63/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-07
Aktenzeichen: II-8 WF 63/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0907.II8WF63.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Ein Antragsteller im PKH – Verfahren, der mit seinem Lebensgefährten und dessen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II lebt, kann die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geltend machen. Die Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind als „Kosten der Unterkunft“ i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 16.2.2009 wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus W. bewil-ligt.
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