VII-Verg 18/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-29, VII-Verg 18/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-29, VII-Verg 18/09
VII-Verg 18/09Obergericht29.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-29
Aktenzeichen: VII-Verg 18/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0729.VII.VERG18.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 27. April 2009 (VK 07/09) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Antragstellerin vom lau-fenden Vergabeverfahren auszuschließen.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund des Aus-schlusses vom Vergabeverfahren durch die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt worden ist.
Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Antragstellerin und zur weiteren Hälfte - insoweit als Gesamtschuldnern - der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Eine Erstattung von Aufwendungen und außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 250.000 Euro
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