I-24 U 179/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-30, I-24 U 179/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-30, I-24 U 179/08
I-24 U 179/08Obergericht30.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 179/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-30
Aktenzeichen: I-24 U 179/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0630.I24U179.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weiter-gehenden Rechtsmittels und des Rechtsmittels des Klägers das am 19. August 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duis-burg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt, an den Kläger 3.249,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 2.218,56 EUR seit dem 03. Feb-ruar 2003 und aus weiteren 1.031,23 EUR seit dem 03. März 2003 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 98% und dem Be-klagten zu 2% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn die, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
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