VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-26, VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-26, VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
VI-2a Kart 2 - 6/08 OWiObergericht26.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-26
Aktenzeichen: VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0626.VI2A.KART2.6.08OW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Kartellsenat
Tenor
I. Gegen den Betroffenen zu 5 (Betr. 5) wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen in den östlichen Bundesländern, eine Geldbuße in Höhe von
200.000 € festgesetzt.
Von den Vorwürfen einer Festlegung von Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern und der Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote wird der Betroffene frei gesprochen.
II. Gegen die Nebenbetroffene zu 1, (NB 1), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbe-troffene 1 trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
-
wegen des Kartells mit der Nebenbetroffenen zu 2, (NB 2), betreffend die Gebiete „Links der Weser“ und „Unterelbe“ in Höhe von 4.200.000 €,
-
wegen des Kartells mit westfälischen Zementherstellern über Einliefermengen in die Gebiete „Südliches Niedersachsen“ und „Unterelbe“ in Höhe von 4.200.000 €,
-
wegen des Kartells mit der T... AG, über Zementlieferungen in die Gebiete „Niedersachsen“ und „Unterelbe“ in Höhe von 3.800.000 €,
-
wegen des Kartells über eine Einlieferquote in die Region Ost und eine Einliefermenge nach Berlin in Höhe von 2.400.000 €,
- das sind insgesamt 14.600.000 € -.
Von dem Vorwurf einer Gebiets- und Quotenabsprache mit der Zementwerk L...GmbH & Co. KG wird die Nebenbetroffene zu 1 freigesprochen.
III. Gegen die Nebenbetroffene zu 2, (NB 2), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
-
wegen des Kartells über Zementlieferquoten mit einer späteren Neu-festlegung der Quoten in der Region Westdeutschland in Höhe von 25.000.000 €,
-
wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 10.000.000 €,
-
wegen des Kartells einer Festlegung von Zementlieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefer-mengen für Mahlwerke in Höhe von 11.000.000 €,
-
wegen des Kartells betreffend die Gebiete „Links der Weser“ und „Unterelbe“ in Höhe von 2.000.000 €,
-
wegen des Kartells betreffend das Gebiet „Südliches Niedersachsen“ in Höhe von 2.000.000 €,
- das sind zusammen 50.000.000 € -
Der Nebenbetroffenen zu 2 wird gestattet, den Gesamtbetrag in zwei Teilbeträgen von je 25.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009 und 01.06.2010.
IV. Gegen die Nebenbetroffene zu 3, (NB 3), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
-
wegen des Kartells über Einlieferquoten in die östlichen Bundeslän-dern in Höhe von 7.900.000 €,
-
wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 162.000.000 €,
- das sind zusammen 169.900.000 € -
Der Nebenbetroffenen zu 3 wird gestattet, die Geldbuße zu IV.2 in drei Teilbeträgen von je 54.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009, 01.06.2010, 01.12.2010.
V. Gegen die Nebenbetroffene zu 4, (NB 4), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
-
wegen des Kartells über Lieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefermengen für Mahlwerke in Höhe von 24.000.000 €,
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wegen einer Kartellabsprache über Zementlieferquoten in den südli-chen Bundesländern in Höhe von 5.000 €,
- das sind zusammen 24.005.000 € -
Von dem Vorwurf einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote wird die Nebenbetroffene zu 4 freigesprochen.
Der Nebenbetroffenen zu 4 wird gestattet, die Geldbuße zu V.1 in zwei Teilbeträgen von je 12.000.000 € zu zahlen, fällig am 01.12.2009 und 01.06.2010.
VI. Gegen die Nebenbetroffene zu 6, (NB 6), werden wegen Kartellord-nungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 26.08.1998, begangen durch vertretungsberechtigte Organe, wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:
-
wegen des Kartells über Zementlieferquoten in den östlichen Bundesländern mit einer Vereinbarung von Klinkerliefermengen für Mahlwerke in Höhe von 29.000.000 €,
-
wegen des Kartells einer Festlegung von Zementlieferquoten in den südlichen Bundesländern mit einer Aufteilung einer an die Firma M... überlassenen Quote in Höhe von 41.000.000 €,
- das sind zusammen 70.000.000 € -
Der Nebenbetroffenen zu 6 wird gestattet, die Geldbuße zu VI.2 in zwei Teilbeträgen von je 20.500.000 € am 01.12.2009 und 01.06.2010 zu zahlen.
VII. Hinsichtlich folgender Einspruchsrücknahmen des Betroffenen zu 5 und der Nebenbetroffenen zu 1–4 und 6 wird festgestellt, dass sie wirksam sind und die nachstehend bezeichneten Bußgeldbescheide insoweit rechtskräftig sind:
- Betroffener zu 5
Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 29.08.2007
zu den Sachverhalten Ziffern 1.4 – 1.10, 1.13 – 1.20
des Bußgeldbescheids B 1-100/02-16 vom 19.03.2003
- Nebenbetroffene zu 1
Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 17.08.2007
zu den Sachverhalten Ziffern 1.6 - 1.8
des Bußgeldbescheids B 1-100/02-3 vom 04.04.2003
- Nebenbetroffene zu 2
Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 29.08.2007
zu den Sachverhalten Ziffern 1.5, 1.14, 1.25 - 1.27
des Bußgeldbescheids B 1-100/02-6 vom 02.04.2003
sowie Einspruchsrücknahme in der Sitzung vom 02.04.2009
zu den Sachverhalten 1.4, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 1.17, 1.18, 1.19, 1.20, 1.21
desselben Bußgeldbescheids
- Nebenbetroffene zu 3
Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 07.08.2007
zu den Sachverhalten Ziffern 1.2 – 1.5, 1.8 – 1.15
des Bußgeldbescheids B 1-100/02-7 vom 02.04.2003
- Nebenbetroffene zu 4
Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 08.08.2007
zu den Sachverhalten Ziffern 1.4 - 1.12, 1.15 -1.21
des Bußgeldbescheids B 1-100/02-10 vom 02.04.2003
- Nebenbetroffene zu 6
Einspruchsrücknahme gemäß Schriftsatz vom 29.08.2007
zu den Sachverhalten Ziffern 1.4 – 1.10, 1.13 – 1.20
des Bußgeldbescheids B 1-100/02-16 vom 19.03.2003.
VIII. Soweit der Betroffene zu 5 und die Nebenbetroffenen zu 1 und 4 freigesprochen worden sind, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 5 und der Nebenbetroffenen zu 1 und 4 der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen haben der Betroffenen zu 5 und die
Nebenbetroffenen zu 1 - 4 und 6 die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F. v. 20.02.1990,
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, §§ 19, 20, § 30 Abs. 1, 4 OWiG.
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