Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-24, I-3 Wx 33/09

I-3 Wx 33/09Obergericht24.06.2009

Regest

PStG §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2; FGG § 12; 1. Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens „Erva“ für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist. 2. Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: „Efe“) antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2009 - I-3 Wx 33/09

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 33/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-24

Aktenzeichen: I-3 Wx 33/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0624.I3WX33.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

PStG §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2; FGG § 12;

Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens „Erva“ für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist.

Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: „Efe“) antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2009 - I-3 Wx 33/09

Tenor

Auf das Rechtsmittel werden die angefochtene Entscheidung

des Landgerichts und der zugrunde liegende Beschluss des

Amtsgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- Euro.

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