II-8 UF 11/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-27, II-8 UF 11/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-27, II-8 UF 11/09
II-8 UF 11/09Obergericht27.05.2009
Regest
Aufgrund einer Rückverweisung im internationalen Privatrecht der Republik Togo richtet unterliegt das Scheidungsverfahren dem gemeinsamen Wohn-sitzrecht der Parteien, wenn diese bei Eheschließung togolesische Staatsangehörig waren, aber bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 11/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-27
Aktenzeichen: II-8 UF 11/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0527.II8UF11.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Aufgrund einer Rückverweisung im internationalen Privatrecht der Republik Togo richtet unterliegt das Scheidungsverfahren dem gemeinsamen Wohn-sitzrecht der Parteien, wenn diese bei Eheschließung togolesische Staatsangehörig waren,
aber bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Mülheim an der Ruhr aufgehoben.
Die Sache wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels an das Amtsgericht – Familiengericht – Mülheim an der Ruhr zur erneuten Entscheidung über den Scheidungsantrag des Antragstellers und über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
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