Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-23, I-5 U 142/08

I-5 U 142/08Obergericht23.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 142/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-23

Aktenzeichen: I-5 U 142/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0423.I5U142.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.2008 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen – Vorsitzender - des Landgerichts Düsseldorf

– 41 O 102/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.436,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins
  • auf 21.840,00 € für die Zeit vom 28.02.2006 bis zum 06.04.2006

  • auf 2.184,00 € ab 07.04.2008

  • auf 34.320,00 € seit dem 10.03.2006 und

  • auf 2.068,74 € seit dem 03.05.2006.

  1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 3.120,00 € Zug um Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen.

  2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Ausgenommen hiervon sind et-waige durch die Anrufung des Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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