Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-23, I-2 U 8/08

I-2 U 8/08Obergericht23.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 8/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-23

Aktenzeichen: I-2 U 8/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0423.I2U8.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 6. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4a Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

  1. dass im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) die Worte von „... der nicht durch den Abzug ...“ bis „zugeordnet werden“, entfallen,

  2. als Belege lediglich Kopien der Lieferscheine, ersatzweise der Rechnungen, vorzulegen sind,

  3. der Vernichtungsausspruch zu I. 3. entfällt.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 11.03.2009 auf 500.000 € und für die Zeit danach auf 490.000 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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