I-3 Wx 85/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-16, I-3 Wx 85/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-16, I-3 Wx 85/09
I-3 Wx 85/09Obergericht16.04.2009
Regest
GmbHG §§ 4a, 6 Abs. 2 Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde - nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2009– I-3 Wx 85/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 85/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-16
Aktenzeichen: I-3 Wx 85/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0416.I3WX85.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
GmbHG §§ 4a, 6 Abs. 2
Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist – auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde - nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2009– I-3 Wx 85/09
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Duisburg vom 26. August 2008 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken gegen die beantragte Eintragung Abstand zu nehmen.
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