Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-09, I-2 U 126/07

I-2 U 126/07Obergericht09.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 126/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-09

Aktenzeichen: I-2 U 126/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0409.I2U126.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte „der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmit-telbar zugeordnet werden“ gestrichen werden.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,-- € festgesetzt.

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