I-10 U 149/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-02, I-10 U 149/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-04-02, I-10 U 149/08
I-10 U 149/08Obergericht02.04.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 149/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-02
Aktenzeichen: I-10 U 149/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0402.I10U149.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 01.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen die im
- Obergeschoss (Vorderhaus) des Hauses F. 39, 4. D. gelegene Wohnung, beste-hend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, eingerichtetem Bad, Balkon und einem Kellerraum geräumt herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen ihrerseits vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 20.06.2009 eingeräumt.
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