Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-30, VI-2 Kart 10/08 OWi

VI-2 Kart 10/08 OWiObergericht30.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 Kart 10/08 OWi — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-30

Aktenzeichen: VI-2 Kart 10/08 OWi

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0330.VI2KART10.08OWI.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kartellsenat

Tenor

Gegen die Nebenbetroffenen B… GmbH, X... GmbH & Co. KG, E... GmbH & Co. KG, T... GmbH und T... GmbH & Co. KG werden wegen Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines Vertrages, der geeignet war, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen und wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, begangen

  • durch den Geschäftsführer G., den Prokuristen B. und den Handlungsbevollmächtigten F. der Nebenbetroffenen B... GmbH im Marktraum entlang der Bundesautobahn A 4 in Thüringen,

  • durch den damaligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen X... GmbH & Co. KG, H. , in den Markträumen Halle/Leipzig und entlang der Bundesautobahn A 4 in Thüringen,

  • durch den damaligen Geschäftsführer der E... GmbH Coswig, B., im Marktraum Halle,

  • durch den Geschäftsführer der T... GmbH und der persönlich haftenden Gesellschafterin der T... GmbH & Co. KG, G., im Marktraum Ludwigshafen/Mannheim,

wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffenen trafen, folgende Geldbußen festgesetzt:

  • gegen die B... GmbH in Höhe von 100.000 € (Thüringen A 4),

  • gegen die X... GmbH & Co. KG in Höhe

von 100.000 € (Halle/Leipzig),

von 50.000 € (Thüringen A 4),

  • gegen die E... GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000 € (Halle),

  • gegen die T... GmbH in Höhe von 30.000 € (Ludwigshafen/Mannheim),

  • gegen die T... GmbH & Co. KG in Höhe von 70.000 € (Ludwigshafen/Mannheim).

Im übrigen wird die Nebenbetroffene B... GmbH freigesprochen (wegen des Vorwurfs von Quotenabsprachen im Marktraum München) und wird das Verfahren eingestellt (wegen des Vorwurfs von Quotenabsprachen im Marktraum Halle/Leipzig).

Das Verfahren gegen die Nebenbetroffene P... GmbH & Co. KG Leipzig (wegen des Verdachts von Quotenabsprachen im Marktraum Leipzig) wird eingestellt.

Von den Kosten und Auslagen des Verfahrens haben zu tragen:

  • die B... GmbH: 7 %,

  • die X... GmbH & Co. KG: 10 %,

  • die E... GmbH & Co. KG: 7 %,

  • die T... GmbH: 3 %,

  • die T... GmbH & Co. KG: 7 %.

Im übrigen trägt diese die Staatskasse.

Die notwendigen Auslagen der Nebenbetroffenen sind wie folgt von der Staatskasse zu tragen:

  • die der B... GmbH zu 85 %,

  • die der P... GmbH & Co. KG Leipzig in voller Höhe.

Im übrigen tragen die Nebenbetroffenen ihre Auslagen selbst.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 OWiG.

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