Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-30, I-3 Wx 248/08

I-3 Wx 248/08Obergericht30.03.2009

Regest

Art. 2 Abs. 3, 12, 16 Abs. 1, 35 (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – Abl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 - SE-VO; § 3 SE-Ausführungsgesetz- BGBl. 2004, I, 3675 – SEAG; § 18 Abs. 3 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft - SEBG 1. Erklären die maßgeblichen Beteiligten an der Gründung einer Societas Europaea - SE (hier eine deutsche GmbH und eine britische Ltd. und die künftige SE) weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals beschäftigen zu wollen, so stellt der fehlende Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht dar. 2. Die unter 1. genannten Grundsätze gelten auch für die Gründung einer Tochter-SE als „Vorratsgesellschaft“. 3. Zur Frage einer Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Ausstattung der Vorrats-SE mit einem Arbeitnehmer beschäftigenden Unternehmen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 2009 – I-3 Wx 248/08

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 248/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-30

Aktenzeichen: I-3 Wx 248/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0330.I3WX248.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Art. 2 Abs. 3, 12, 16 Abs. 1, 35 (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – Abl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 - SE-VO; § 3 SE-Ausführungsgesetz- BGBl. 2004, I, 3675 – SEAG; § 18 Abs. 3 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft - SEBG

Erklären die maßgeblichen Beteiligten an der Gründung einer Societas Europaea - SE (hier eine deutsche GmbH und eine britische Ltd. und die künftige SE) weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals beschäftigen zu wollen, so stellt der fehlende Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht dar.

Die unter 1. genannten Grundsätze gelten auch für die Gründung einer Tochter-SE als „Vorratsgesellschaft“.

Zur Frage einer Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei Ausstattung der Vorrats-SE mit einem Arbeitnehmer beschäftigenden Unternehmen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 2009 – I-3 Wx 248/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Das Amtsgericht -Registergericht – wird angewiesen, die nachgesuchte Eintragung nicht mit der Begründung zu versagen, es fehle an der Eintra-gungsvoraussetzung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeit-nehmer nach Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Euro-päischen Gesellschaft (SE-VO).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,- Euro.

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