I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-30, I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-30, I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09
I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09Obergericht30.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-30
Aktenzeichen: I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0330.I24U25.09I24W11.0.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
- Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 06. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld zurückgenommen hat.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis EUR 30.000,--.
- Die Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.
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