Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-30, I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09

I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09Obergericht30.03.2009

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-30

Aktenzeichen: I-24 U 25/09 + I-24 W 11/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0330.I24U25.09I24W11.0.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

  1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er seine Berufung gegen das am 06. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld zurückgenommen hat.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis EUR 30.000,--.

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 03. November 2008 wird zurückgewiesen.

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