I-10 W 22/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-19, I-10 W 22/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-19, I-10 W 22/09
I-10 W 22/09Obergericht19.03.2009
Regest
RVG VV-Nr. 3104, 3105 Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG VV-Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 22/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-19
Aktenzeichen: I-10 W 22/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0319.I10W22.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG VV-Nr. 3104, 3105
Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG VV-Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landekasse vom 11.02.2009 gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.