Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-19, I-10 W 22/09

I-10 W 22/09Obergericht19.03.2009

Regest

RVG VV-Nr. 3104, 3105 Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG VV-Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 22/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-19

Aktenzeichen: I-10 W 22/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0319.I10W22.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

RVG VV-Nr. 3104, 3105

Die Terminsgebühr ermäßigt sich nicht nach RVG VV-Nr. 3105, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landekasse vom 11.02.2009 gegen den Be-schluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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