II-8 WF 38/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-16, II-8 WF 38/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-16, II-8 WF 38/09
II-8 WF 38/09Obergericht16.03.2009
Regest
(42 GKG) Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem – ohnehin – gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag kein – weiterer – Streitwert festzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 38/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-16
Aktenzeichen: II-8 WF 38/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0316.II8WF38.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
(42 GKG)
Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem – ohnehin – gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag kein – weiterer – Streitwert festzusetzen.
Tenor
wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 31.10.2008 betreffend die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 22.10.2008 abgeändert;
der Streitwert für den Vergleich wird – wie für den Rechtsstreit – auf 4.616,24 € festgesetzt.
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