Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-16, II-8 WF 38/09

II-8 WF 38/09Obergericht16.03.2009

Regest

(42 GKG) Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem – ohnehin – gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag kein – weiterer – Streitwert festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 38/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-16

Aktenzeichen: II-8 WF 38/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0316.II8WF38.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

(42 GKG)

Für einen rein deklaratorischen Unterhaltsverzicht ohne eigenen Regelungsinhalt ist neben dem – ohnehin – gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzten Betrag kein – weiterer – Streitwert festzusetzen.

Tenor

wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 31.10.2008 betreffend die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich vom 22.10.2008 abgeändert;

der Streitwert für den Vergleich wird – wie für den Rechtsstreit – auf 4.616,24 € festgesetzt.

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