I-10 W 15/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-12, I-10 W 15/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-12, I-10 W 15/09
I-10 W 15/09Obergericht12.03.2009
Regest
§§ 60, 67 KostO Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch ein-zutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 15/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: I-10 W 15/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0312.I10W15.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 60, 67 KostO
Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch ein-zutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird zurückgewie-sen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.
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