Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-12, I-10 W 15/09

I-10 W 15/09Obergericht12.03.2009

Regest

§§ 60, 67 KostO Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch ein-zutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 15/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-03-12

Aktenzeichen: I-10 W 15/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0312.I10W15.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 60, 67 KostO

Bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR findet kein im Grundbuch ein-zutragender Eigentümerwechsel statt, sondern vielmehr nur eine Berichtigung der für die Gesellschaft als Eigentümerin ggfl. notwendigen Identifizierungsmerkmale, so dass keine Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern eine Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO anfällt.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird zurückgewie-sen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 06.10.2008 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.

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