I-24 U 150/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-10, I-24 U 150/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-10, I-24 U 150/08
I-24 U 150/08Obergericht10.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 150/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-10
Aktenzeichen: I-24 U 150/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0310.I24U150.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten zu 2. wird das am 08.07.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzel-richterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 3.642,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.107,84 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2. werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz und den au-ßergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 32%, die Beklagten als Gesamt-schuldner 32% und der Beklagte zu 1. allein weitere 36%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 1. zu 32% und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten zu 2. zu 62% zu tragen.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter In-stanz tragen der Kläger 80%, der Beklagte zu 1. 11% und die Beklagte zu 2. 9%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Be-klagten zu 2. zu 77% zu tragen.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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