I-9 U 173/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-09, I-9 U 173/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-09, I-9 U 173/08
I-9 U 173/08Obergericht09.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 173/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-09
Aktenzeichen: I-9 U 173/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0309.I9U173.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger wird das am 24. Juli 2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 123/07) unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 10.008,76 nebst 4 % Zinsen
aus EUR 3.000,00 vom 20.05.2005 bis 02.09.2005,
aus EUR 11.000,00 vom 03.09.2005 bis 06.11.2005 und
aus EUR 10.008,76 vom 07.11.2005 bis 24.06.2007,
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus EUR 10.008,76 seit dem 25.06.2007
sowie weitere EUR 469,22 zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) EUR 15.361,09 nebst 4 % Zinsen
aus EUR 3.000,00 vom 14.04.2005 bis 03.08.2005,
aus EUR 6.000,00 vom 04.08.2005 bis 15.09.2005,
aus EUR 10.000,00 vom 16.09.2005 bis 30.10.2005,
aus EUR 7.517,42 vom 12.11.2005 bis 28.11.2005,
aus EUR 10.517,42 vom 29.11.2005 bis 17.01.2006,
aus EUR 15.517,42 vom 18.01.2006 bis 14.06.2006 und
aus EUR 15.361,09 vom 15.06.2006 bis 24.06.2007,
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 15.361,09 seit dem 25.06.2007
sowie weitere EUR 504,02 zu zahlen,
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) EUR 47.329,16 nebst 4 % Zinsen
aus EUR 5.000,00 vom 26.04.2005 bis 26.07.2005,
aus EUR 14.500,00 am 27.07.2005,
aus EUR 20.000,00 vom 28.07.2005 bis 26.10.2005,
aus EUR 30.000,00 am 27.10.2005,
aus EUR 40.000,00 am 28.10.2005,
aus EUR 50.000,00 vom 29.10.2005 bis 29.08.2006 und
aus EUR 47.329,16 vom 30.08.2006 bis 24.06.2007,
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
EUR 47.329,16 seit dem 25.06.2007
sowie weitere EUR 921,62 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1) je 1% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 5 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, der Kläger zu 2) 9 % der Gerichtskosten, 5 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 17 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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