II-10 WF 2/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-05, II-10 WF 2/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-05, II-10 WF 2/09
II-10 WF 2/09Obergericht05.03.2009
Regest
BRAO § 49b Abs. 4 BGB 409, 410 Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetre-tenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegen-über zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläu-biger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 2/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: II-10 WF 2/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0305.II10WF2.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BRAO § 49b Abs. 4
BGB 409, 410
Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetre-tenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegen-über zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläu-biger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 23.12.2008 wird zurückge-wiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.
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