I-10 W 151/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-05, I-10 W 151/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-03-05, I-10 W 151/08
I-10 W 151/08Obergericht05.03.2009
Regest
GKG 21 Abs. 1 Satz 2 Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend ver-lässliche Quelle für Prozessentscheidungen, so dass eine darauf gestützte Unkennt-nis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 151/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-05
Aktenzeichen: I-10 W 151/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0305.I10W151.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
GKG 21 Abs. 1 Satz 2
Die auf der Internetseite der vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend ver-lässliche Quelle für Prozessentscheidungen, so dass eine darauf gestützte Unkennt-nis nicht unverschuldet im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ist.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 19.12.2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Mönchengladbach vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.
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