Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-29, II-8 UF 99/08

II-8 UF 99/08Obergericht29.10.2008

Regest

Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ist nach dem seit Januar 2008 gelten-den Unterhaltsrecht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB grundsätzlich befristbar. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, steht einer Befristung jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten ist nicht allein deshalb als ehebedingter Nachteil (i.S.d. § 1578 b BGB) anzusehen, weil die Erkrankung während der Ehe ausgebrochen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Ausbruch und Verlauf durch den unglücklichen Verlauf der Ehe begünstigt wurde. Ein ehebedingter Nachteil liegt jedoch vor, wenn sich die Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten im Krankheitsfall durch die Gestaltung der ehelichen Le-bensverhältnisse verschlechtert hat. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner Erwerbsabstinenz während der Ehe die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 99/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-29

Aktenzeichen: II-8 UF 99/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1029.II8UF99.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ist nach dem seit Januar 2008 gelten-den Unterhaltsrecht gem. § 1578 b Abs. 2 BGB grundsätzlich befristbar. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten ist im Rahmen der nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, steht einer Befristung jedoch grundsätzlich nicht entgegen.

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten ist nicht allein deshalb als ehebedingter Nachteil (i.S.d. § 1578 b BGB) anzusehen, weil die Erkrankung während der Ehe ausgebrochen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Ausbruch und Verlauf durch den unglücklichen Verlauf der Ehe begünstigt wurde.

Ein ehebedingter Nachteil liegt jedoch vor, wenn sich die Versorgungslage des Unterhaltsberechtigten im Krankheitsfall durch die Gestaltung der ehelichen Le-bensverhältnisse verschlechtert hat. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner Erwerbsabstinenz während der Ehe die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.3.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ober-hausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 17.11.2006 bis zum 30.09.2008 in Höhe von 5.014,55 € und laufen-den monatlichen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2008 bis (einschließlich) November 2011 in Höhe von 251,67 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten werden der Klägerin 30 % und dem Beklagten 70% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.231,77 €.

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