II-10 WF 25/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-23, II-10 WF 25/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-23, II-10 WF 25/08
II-10 WF 25/08Obergericht23.10.2008
Regest
§ 1360a BGB §§ 104 ff ZPO Auch im Fall der Kostenquotelung ist ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig ge-zahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsan-spruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen. Eine Anrechnung kann allerdings nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Prozesskostenvorschuss geleistet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 25/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-23
Aktenzeichen: II-10 WF 25/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1023.II10WF25.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 1360a BGB
§§ 104 ff ZPO
Auch im Fall der Kostenquotelung ist ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig ge-zahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei der Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsan-spruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen. Eine Anrechnung kann allerdings nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Prozesskostenvorschuss geleistet worden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
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