Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-21, VI-2 Kart 8/08 OWi

VI-2 Kart 8/08 OWiObergericht21.10.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 Kart 8/08 OWi — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-21

Aktenzeichen: VI-2 Kart 8/08 OWi

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1021.VI2KART8.08OWI.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kartellsenat

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, § 130 Abs. 1 OWiG

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