I-10 W 74/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-21, I-10 W 74/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-21, I-10 W 74/08
I-10 W 74/08Obergericht21.10.2008
Regest
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 74/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-21
Aktenzeichen: I-10 W 74/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1021.I10W74.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin - vom 07.02.2008 auf-gehoben und der Festsetzungsantrag der Beklagten vom 09.01.2008 zurück-gewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
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