I-10 W 94/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-20, I-10 W 94/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-20, I-10 W 94/08
I-10 W 94/08Obergericht20.10.2008
Regest
§ 21 GKG Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers ab-schließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwai-ge mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 94/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-20
Aktenzeichen: I-10 W 94/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1020.I10W94.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 21 GKG
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers ab-schließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwai-ge mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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