Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-16, II-8 WF 150/08

II-8 WF 150/08Obergericht16.10.2008

Regest

Im Rahmen einer Bewertung nach § 91 ZPO darf der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist; dies gilt ebenfalls für eine zuvor vor dem Hintergrund einer angekündigten Rechtsmitteleinlegung erfolgte Beauftragung jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel in der Folge tatsächlich eingelegt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 150/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-16

Aktenzeichen: II-8 WF 150/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1016.II8WF150.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Im Rahmen einer Bewertung nach § 91 ZPO darf der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist; dies gilt ebenfalls für eine zuvor vor dem Hintergrund einer angekündigten Rechtsmitteleinlegung erfolgte Beauftragung jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel in der Folge tatsächlich eingelegt wird.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 21. Juli 2008 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben;

die Sache wird zur erneuten Beschlussfassung über den Kostenfestsetzungsan-trag der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2008 an das Amtsgericht zurückver-wiesen, das bei seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats im vorlie-genden Beschluss zu beachten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschwerdewert: 466,24 €.

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