II-8 WF 150/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-16, II-8 WF 150/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-16, II-8 WF 150/08
II-8 WF 150/08Obergericht16.10.2008
Regest
Im Rahmen einer Bewertung nach § 91 ZPO darf der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist; dies gilt ebenfalls für eine zuvor vor dem Hintergrund einer angekündigten Rechtsmitteleinlegung erfolgte Beauftragung jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel in der Folge tatsächlich eingelegt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 150/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-16
Aktenzeichen: II-8 WF 150/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1016.II8WF150.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Im Rahmen einer Bewertung nach § 91 ZPO darf der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist; dies gilt ebenfalls für eine zuvor vor dem Hintergrund einer angekündigten Rechtsmitteleinlegung erfolgte Beauftragung jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel in der Folge tatsächlich eingelegt wird.
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 21. Juli 2008 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben;
die Sache wird zur erneuten Beschlussfassung über den Kostenfestsetzungsan-trag der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2008 an das Amtsgericht zurückver-wiesen, das bei seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Senats im vorlie-genden Beschluss zu beachten hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 466,24 €.
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