Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-14, II-10 WF 13/08

II-10 WF 13/08Obergericht14.10.2008

Regest

BerHG GVG §§ 23b Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a RVG §§ 44, 16 Nr. 4 RVG VV-Nr. 2503 1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung bestimmt sich die Rechtsmittelzustän-digkeit ausschließlich danach, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat. 3. Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt nur bei Zweifeln darüber, ob das Amtsge-richt als Familiengericht oder allgemeines Prozessgericht entschieden hat; er führt dazu, dass das Rechtsmittel sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesge-richt eingelegt werden kann, eröffnet aber nicht die Zuständigkeit des Oberlandesge-richts. 4. Im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung und deren Folgen ist gebührenrecht-lich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 13/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-14

Aktenzeichen: II-10 WF 13/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1014.II10WF13.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

BerHG

GVG §§ 23b Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a

RVG §§ 44, 16 Nr. 4

RVG VV-Nr. 2503

Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht.

Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung bestimmt sich die Rechtsmittelzustän-digkeit ausschließlich danach, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat.

Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt nur bei Zweifeln darüber, ob das Amtsge-richt als Familiengericht oder allgemeines Prozessgericht entschieden hat; er führt dazu, dass das Rechtsmittel sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesge-richt eingelegt werden kann, eröffnet aber nicht die Zuständigkeit des Oberlandesge-richts.

Im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung und deren Folgen ist gebührenrecht-lich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsge-richts Duisburg – Familiengericht – vom 11.04.2008 abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Rechtspfleger – vom 31.01.2008 teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die der Antragstellerin im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß Antrag vom 19.11.2007 für die Bereiche Un-terhalt und Hausrat wird auf EUR 190,40 festgesetzt.

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