Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-14, I-23 U 5/08

I-23 U 5/08Obergericht14.10.2008

Regest

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, I-23 U 5/08 (rk.) (Parallelsache Urteil vom 14.10.2008, I-23 U 36/08 (n.rk., BGH II ZR 254/08) Leitsätze 1. Verstößt der Ratenzahlungsplan in einem Bauträgervertrag gegen § 3 Abs. 2 MaBV, ist der Anspruch des Bauherrn gegen den Bauträger aus §§ 817, 818 BGB auf Herausgabe der Nutzungen der an ihn geleisteten Abschlagszahlungen auf die Zeit bis zum Eintritt des Abrechnungsverhältnisses beschränkt. 2. Mit der Entstehung eines Abrechnungsverhältnisses hat sich auch der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV erledigt. 3. Auch eine noch nicht erfolgte Eigentumsübertragung rechtfertigt es nicht, dem Bauherrn über den Eintritt des Abrechnungsverhältnisses hinaus Ansprüche aus §§ 817, 818 BGB zuzuerkennen, wenn ihm seit diesem Zeitpunkt gegen den Bauträger dessen Restwerklohnforderung übersteigende Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche zustehen, er demzufolge ein Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung hat und dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MaBV hinreichend gesichert ist. 4. Der von der MaBV vorrangig bezweckte Schutz des Bauherrn gebietet es, § 813 Abs. 2 BGB bis zur Fälligkeit der Werklohnforderung des Bauträgers (im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses infolge eines Schadensersatz-/Minderungsbegehrens) nicht anzuwenden. 5. Für Ansprüche gegen die Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung / Existenzvernichtung fehlt dem Gläubiger die Aktivlegitimation. 6. Zu den Voraussetzungen der Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Vermögensvermischung analog § 128 HBG 7. Allein die Einwirkung eines Gesellschafters auf die Geschäftsführung führt noch nicht zu dessen Haftung als faktischer Geschäftsführer; erforderlich ist ein eigenes Handeln in einem den Geschäftsführer / Mitgeschäftsführer kennzeichnenden Umfang. 8. Zur Berechnung eines Quotenschadens i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 5/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-14

Aktenzeichen: I-23 U 5/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1014.I23U5.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Leitsätze

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008, I-23 U 5/08 (rk.)

(Parallelsache Urteil vom 14.10.2008, I-23 U 36/08 (n.rk., BGH II ZR 254/08)

Leitsätze

Verstößt der Ratenzahlungsplan in einem Bauträgervertrag gegen § 3 Abs. 2 MaBV, ist der Anspruch des Bauherrn gegen den Bauträger aus §§ 817, 818 BGB auf Herausgabe der Nutzungen der an ihn geleisteten Abschlagszahlungen auf die Zeit bis zum Eintritt des Abrechnungsverhältnisses beschränkt.

Mit der Entstehung eines Abrechnungsverhältnisses hat sich auch der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV erledigt.

Auch eine noch nicht erfolgte Eigentumsübertragung rechtfertigt es nicht, dem Bauherrn über den Eintritt des Abrechnungsverhältnisses hinaus Ansprüche aus §§ 817, 818 BGB zuzuerkennen, wenn ihm seit diesem Zeitpunkt gegen den Bauträger dessen Restwerklohnforderung übersteigende Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche zustehen, er demzufolge ein Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung hat und dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MaBV hinreichend gesichert ist.

Der von der MaBV vorrangig bezweckte Schutz des Bauherrn gebietet es, § 813 Abs. 2 BGB bis zur Fälligkeit der Werklohnforderung des Bauträgers (im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses infolge eines Schadensersatz-/Minderungsbegehrens) nicht anzuwenden.

Für Ansprüche gegen die Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung / Existenzvernichtung fehlt dem Gläubiger die Aktivlegitimation.

Zu den Voraussetzungen der Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Vermögensvermischung analog § 128 HBG

Allein die Einwirkung eines Gesellschafters auf die Geschäftsführung führt noch nicht zu dessen Haftung als faktischer Geschäftsführer; erforderlich ist ein eigenes Handeln in einem den Geschäftsführer / Mitgeschäftsführer kennzeichnenden Umfang.

Zur Berechnung eines Quotenschadens i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 08. August 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger 49.141,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.680,36 EUR und in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.715,24 EUR jeweils ab 18.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.636,31 Euro vom 18.12.2001 bis 14.10.2007 und aus 4.745,73 Euro seit dem 15.10.2007 zu zahlen.

II.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1. 49.141,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 14.680,36 EUR und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.715,24 EUR jeweils ab 18.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.636,31 Euro vom 18.12.2001 bis 14.10.2007 und aus 4.745,73 Euro seit dem 15.10.2007 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

  1. Instanz:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dieser zu 55 %, den Klägern zu 45 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. fallen den Klägern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten fallen den Klägern zu 75 %, der Beklagten zu 1. zu

25 % zur Last.

  1. Instanz:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. fallen dieser zu 78 %, den Klägern zu 22 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. fallen diesen zu 45 %, den Klägern zu 55 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger und die Gerichtskosten fallen den Klägern zu 60 %, der Beklagten zu 1. zu 25 %, den Beklagten zu 2. und 3. zu 15 % zur Last.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.