Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-10-08, VI-U (Kart) 42/06

VI-U (Kart) 42/06Obergericht08.10.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 42/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-08

Aktenzeichen: VI-U (Kart) 42/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1008.VI.U.KART42.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kartellsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Mai 2006 verkündete Ur-teil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass

  1. die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage in der Hauptsache-

erledigt ist,

  1. sich die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.

des landgerichtlichen Tenors) sowie die Feststellung der Schadens-

ersatzpflicht (Ziffer II. des landgerichtlichen Tenors)

a) bei dem Beklagten zu 2. auf Verletzungshandlungen zwischen

dem 04.12.2004 und dem 26.01.2006,

b) bei dem Beklagten zu 3. auf Verletzungshandlungen zwischen

dem 04.12.2004 und dem 24.06.2008,

c) bei dem Beklagten zu 5. auf Verletzungshandlungen zwischen

dem 04.12.2004 und dem 19.07.2007

beschränkt,

  1. die Verurteilung der Beklagten zu 2., zu 3., zu 5. und zu 7. zur Ver-

nichtung oder Herausgabe (Ziffer I. 3. des landgerichtlichen Tenors)

entfällt und die diesbezügliche Klage abgewiesen wird.

II.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Hö-he von jeweils 1.000.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € fest-gesetzt; die Beschwer der Beklagten übersteigt jeweils 20.000 €.

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