VI-3 Kart 38/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-26, VI-3 Kart 38/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-26, VI-3 Kart 38/08 (V)
VI-3 Kart 38/08 (V)Obergericht26.09.2008
Regest
Art. 19 Abs. 4 GG; §§ 68 Abs. 2, 73, 75 Abs. 1, 81 EnWG; § 35 Satz 1 VwVfG; § 44a VwGO 1. Eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ver-worfen werden. 2. Gegen eine Beweisanordnung im energiewirtschaftlichen Verwaltungs-verfahren ist eine Beschwerde grundsätzlich weder nach § 68 Abs. 2 EnWG noch nach § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Als bloße Zwischenent-scheidung, die zwischen der Einleitung des Verfahrens und seinem Ab-schluss zur Förderung der Sachentscheidung ergeht und deren Rege-lungswirkung sich in der Vorbereitung der Sachentscheidung erschöpft, kann sie nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfahrenshandlung nicht lediglich unselbständi-ger Verfahrensbestandteil ist, sondern über das Verfahren hinaus unmit-telbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 38/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-26
Aktenzeichen: VI-3 Kart 38/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0926.VI3KART38.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
Art. 19 Abs. 4 GG; §§ 68 Abs. 2, 73, 75 Abs. 1, 81 EnWG; § 35 Satz 1 VwVfG; § 44a VwGO
Eine unzulässige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ver-worfen werden.
Gegen eine Beweisanordnung im energiewirtschaftlichen Verwaltungs-verfahren ist eine Beschwerde grundsätzlich weder nach § 68 Abs. 2 EnWG noch nach § 75 Abs. 1 EnWG statthaft. Als bloße Zwischenent-scheidung, die zwischen der Einleitung des Verfahrens und seinem Ab-schluss zur Förderung der Sachentscheidung ergeht und deren Rege-lungswirkung sich in der Vorbereitung der Sachentscheidung erschöpft, kann sie nicht selbständig, sondern nur im Rahmen der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Verfahrenshandlung nicht lediglich unselbständi-ger Verfahrensbestandteil ist, sondern über das Verfahren hinaus unmit-telbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen entfaltet.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beweisbeschluss
der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 23. Juli 2008
(BK 6-07-007-A2) wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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