Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-17, VI-Kart 4/08 (V)

VI-Kart 4/08 (V)Obergericht17.09.2008

Regest

A. Leitsätze OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat Beschluss vom 17.9.2008, VI – Kart 4/08(V) § 41 Abs. 2 GWB, § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 5 Abs. 1 und 2 LGlüG RP 1. Zweck der Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot ist es, schwere Schä-den für die Fusionsbeteiligten oder Dritte abzuwenden, die für die Dauer des fusi-onsrechtlichen Prüfverfahrens drohen und auf andere Weise nicht zu vermeiden sind. Nachteile, die sich üblicherweise aus dem Vollzugsverbot ergeben, rechtfer-tigen deshalb in keinem Fall, den Zusammenschlussbeteiligten die Durchführung der Fusion einstweilen zu gestatten. 2. Ebenso wenig ermöglicht die Rechtswidrigkeit der kartellbehördlichen Unter-sagungsentscheidung als solche eine Befreiung vom Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 2 GWB. 3. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe für eine Befreiung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB vorliegen, können freilich die Erfolgsaussichten einer gegen die kartellbehördliche Untersagungsentscheidung eingelegten Beschwerde nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Führt bereits eine summerische Kontrolle zu durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des kartellbehördlich ausge-sprochenen Fusionsverbots, sind tendenziell geringere Anforderungen an den wichtigen Grund und den schweren Schaden im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 4/08 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-17

Aktenzeichen: VI-Kart 4/08 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0917.VI.KART4.08V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Leitsätze

A. Leitsätze

OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat

Beschluss vom 17.9.2008, VI – Kart 4/08(V)

§ 41 Abs. 2 GWB, § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 5 Abs. 1 und 2 LGlüG RP

  1. Zweck der Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot ist es, schwere Schä-den für die Fusionsbeteiligten oder Dritte abzuwenden, die für die Dauer des fusi-onsrechtlichen Prüfverfahrens drohen und auf andere Weise nicht zu vermeiden sind. Nachteile, die sich üblicherweise aus dem Vollzugsverbot ergeben, rechtfer-tigen deshalb in keinem Fall, den Zusammenschlussbeteiligten die Durchführung der Fusion einstweilen zu gestatten.

  2. Ebenso wenig ermöglicht die Rechtswidrigkeit der kartellbehördlichen Unter-sagungsentscheidung als solche eine Befreiung vom Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 2 GWB.

  3. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe für eine Befreiung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB vorliegen, können freilich die Erfolgsaussichten einer gegen die kartellbehördliche Untersagungsentscheidung eingelegten Beschwerde nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Führt bereits eine summerische Kontrolle zu durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des kartellbehördlich ausge-sprochenen Fusionsverbots, sind tendenziell geringere Anforderungen an den wichtigen Grund und den schweren Schaden im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB zu stellen.

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 25. Februar 2008 (B 6 – 92763 – Fa – 158/07) werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. haben die Kosten des Be-schwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Er-ledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Kos-ten des Bundeskartellamts und der Beigeladenen zu 1. zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

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