VI-Kart 19/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-17, VI-Kart 19/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-17, VI-Kart 19/07 (V)
VI-Kart 19/07 (V)Obergericht17.09.2008
Regest
A. Leitsätze OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat Beschluss vom 17.9.2008, VI – Kart 19/07(V) Art. 20 Abs. 1, 31 GG; §§ 35 ff., 130 Abs. 1 GWB; §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 3 GlüStV; § 5 Abs. 1 und 2 LGlüG RP 1. Die Entscheidung der Bundesländer in § 10 Abs. 2 GlüStV und des Landes Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 1 LGlüG zur Errichtung eines staatlichen Glücks-spielmonopols unterliegt als hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers nicht dem Kartellrecht und ist demgemäß auch vom Bundeskartellamt hinzuneh-men. 2. Als rein hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers ist ebenso die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols durch das Land Rhein-land-Pfalz dem Kartellrecht und der kartellbehördlichen Überprüfung entzo-gen. Dies gilt sowohl für die in § 5 LGlüG RP vorgesehenen verschiedenen Ausgestaltungsvarianten des staatlichen Monopols als auch für die konkrete Auswahlentscheidung des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz, sich zur Durchführung der öffentlichen Glücksspiele der Lotto GmbH zu be-dienen und hierzu eine beherrschende Stellung des Landes in der Gesell-schaft zu begründen. 3. Die Regelungen des Landesglückspielrechts treten nicht nach dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, wonach Bundesrecht entgegenstehendes Landes-recht bricht, hinter dem Kartellrecht zurück. 4. Ebenso wenig ist der Landesgesetzgeber aus dem Grundsatz des bundes-freundlichen Verhaltens (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet, bei der Ausgestaltung seines Glücksspielrechts diejenige Alternative zu wählen, die mit den Zielen der Zusammenschlusskontrolle übereinstimmt. 5. Da das Bundeskartellamt die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber getrof-fene Entscheidung hinzunehmen hat, dass ein staatliches Glücksspielmonopol eingerichtet wird und die öffentlichen Glücksspiele durch die vom Land RP beherrschte Lotto GmbH durchgeführt werden sollen, kann der zur Umsetzung dieser hoheitlichen Maßnahme erforderliche Anteilserwerb des Landes nicht der kartellbehördlichen Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 19/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-17
Aktenzeichen: VI-Kart 19/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0917.VI.KART19.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Leitsätze
A. Leitsätze
OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat
Beschluss vom 17.9.2008, VI – Kart 19/07(V)
Art. 20 Abs. 1, 31 GG; §§ 35 ff., 130 Abs. 1 GWB; §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 3 GlüStV; § 5 Abs. 1 und 2 LGlüG RP
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Die Entscheidung der Bundesländer in § 10 Abs. 2 GlüStV und des Landes Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 1 LGlüG zur Errichtung eines staatlichen Glücks-spielmonopols unterliegt als hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers nicht dem Kartellrecht und ist demgemäß auch vom Bundeskartellamt hinzuneh-men.
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Als rein hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers ist ebenso die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols durch das Land Rhein-land-Pfalz dem Kartellrecht und der kartellbehördlichen Überprüfung entzo-gen. Dies gilt sowohl für die in § 5 LGlüG RP vorgesehenen verschiedenen Ausgestaltungsvarianten des staatlichen Monopols als auch für die konkrete Auswahlentscheidung des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz, sich zur Durchführung der öffentlichen Glücksspiele der Lotto GmbH zu be-dienen und hierzu eine beherrschende Stellung des Landes in der Gesell-schaft zu begründen.
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Die Regelungen des Landesglückspielrechts treten nicht nach dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, wonach Bundesrecht entgegenstehendes Landes-recht bricht, hinter dem Kartellrecht zurück.
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Ebenso wenig ist der Landesgesetzgeber aus dem Grundsatz des bundes-freundlichen Verhaltens (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet, bei der Ausgestaltung seines Glücksspielrechts diejenige Alternative zu wählen, die mit den Zielen der Zusammenschlusskontrolle übereinstimmt.
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Da das Bundeskartellamt die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber getrof-fene Entscheidung hinzunehmen hat, dass ein staatliches Glücksspielmonopol eingerichtet wird und die öffentlichen Glücksspiele durch die vom Land RP beherrschte Lotto GmbH durchgeführt werden sollen, kann der zur Umsetzung dieser hoheitlichen Maßnahme erforderliche Anteilserwerb des Landes nicht der kartellbehördlichen Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden.
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 29. November 2007 (B 6 – 92763 – Fa – 158/07) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. und zu 2. die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Kosten zu er-statten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. € fest-gesetzt.
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