VI-Kart 11/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-17, VI-Kart 11/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-17, VI-Kart 11/07 (V)
VI-Kart 11/07 (V)Obergericht17.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 11/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-17
Aktenzeichen: VI-Kart 11/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0917.VI.KART11.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1-5 wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 10. August 2007 (B4-31/05) aufgehoben.
II.
Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1-5 sowie der Beigeladenen zu 2 die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 15 Mio. € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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