I-10 W 66/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-11, I-10 W 66/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-11, I-10 W 66/08
I-10 W 66/08Obergericht11.09.2008
Regest
ZPO §§ 57, 58 RVG §§ 1 Abs. 1, 41, 45 1. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfle-ger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG. 2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner. 3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45ff RVG geltend zu machen wären.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 66/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-11
Aktenzeichen: I-10 W 66/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0911.I10W66.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
ZPO §§ 57, 58
RVG §§ 1 Abs. 1, 41, 45
Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfle-ger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG, § 1 Abs. 1 Satz 2 RVG.
Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45ff RVG geltend zu machen wären.
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 03.04.2008 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2008 wird – soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss vom 17.04.2008 abgeholfen worden ist - zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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