II-10 WF 23/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-09, II-10 WF 23/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-09, II-10 WF 23/08
II-10 WF 23/08Obergericht09.09.2008
Regest
Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich „für die vorstehende Vereinbarung zum Um-gangsrecht“ bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Eini-gungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 23/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-09
Aktenzeichen: II-10 WF 23/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0909.II10WF23.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich „für die vorstehende Vereinbarung zum Um-gangsrecht“ bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Eini-gungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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