Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-09, II-10 WF 23/08

II-10 WF 23/08Obergericht09.09.2008

Regest

Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich „für die vorstehende Vereinbarung zum Um-gangsrecht“ bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Eini-gungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 23/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-09

Aktenzeichen: II-10 WF 23/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0909.II10WF23.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

Wird Prozesskostenhilfe ausschließlich „für die vorstehende Vereinbarung zum Um-gangsrecht“ bewilligt, so umfasst diese Prozesskostenhilfebewilligung nur die Eini-gungsgebühr, nicht aber eine etwa angefallene Terminsgebühr.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Familiengericht – vom 29.02.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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