I-18 U 102/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-01, I-18 U 102/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-09-01, I-18 U 102/08
I-18 U 102/08Obergericht01.09.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 102/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-09-01
Aktenzeichen: I-18 U 102/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0901.I18U102.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat für Zivilsachen
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (14c O 102/05) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Wiedereinsetzung werden der Klä-gerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 24.279,19 EUR festgesetzt.
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