II-10 WF 18/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-21, II-10 WF 18/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-21, II-10 WF 18/08
II-10 WF 18/08Obergericht21.08.2008
Regest
§ 49b Abs. 4 BRAO §§ 409, 410 BGB 1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsfor-derung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetre-ten werden. 2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetrete-nen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 18/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-21
Aktenzeichen: II-10 WF 18/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0821.II10WF18.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 49b Abs. 4 BRAO
§§ 409, 410 BGB
Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsfor-derung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetre-ten werden.
Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetrete-nen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 08.05.2008 (Bl. 54 GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal – Familiengericht – vom 05.05.2008 (Bl. 50f GA) abgeändert und insgesamt wir folgt neu gefasst:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.04.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.04.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht er-stattet.
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